A VwGH (FN 1) zum Nachweis schwerer beruflicher Verfehlungen
Drei AG führten für die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich durch. In weiterer Folge wurde eine Bewerbergemeinschaft unter Berufung auf schwere berufliche Verfehlungen nicht zur zweiten Stufe zugelassen, da gegen eines ihrer Mitglieder sowohl von der italienischen Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld in der Höhe von 1,1 Mio Euro als auch vom Arbeitsinspektorat aufgrund 133 Vergehen wegen Nichteinhaltungen von Ruhepausen für Buslenker Geldstrafen verhängt worden seien.