§ 1170b ABGB
Gem § 1170b Abs 1 ABGB kann beim Bauvertrag der Werkunternehmer vom Werkbesteller Sicherstellung verlangen (20 % bzw 40 % des vereinbarten Entgelts). Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.