Bei der Abwicklung von Bauleistungen kann sich die Fertigstellung der Leistung verzögern, sodass der Unternehmer zu einem Zeitpunkt noch Leistungen zu erbringen hat, obwohl gemäß Vertrag die Leistungserbringung eigentlich schon beendet sein sollte. Hat der Werkbesteller die Verzögerung zu vertreten, stellt sich regelmäßig die Frage, mit welcher Leistungsintensität der Unternehmer in der Phase der Verlängerung zu leisten hat, kann er seinerseits in Verzug geraten und was geschieht mit einer mit dem ursprünglichen Endtermin verknüpften Vertragsstrafe.