§ 83 BVergG 2006
Der AG hat in gewissem Rahmen - nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände - die Möglichkeit, (über das Verbot der Weitergabe des gesamten Auftrags hinausgehend) Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorzusehen.