§ 125 Abs 3 Z 1, § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
Ein öff AG hat die Angemessenheit der Angebotspreise zu prüfen und eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen, wenn ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt. Erst wenn durch eine solche vertiefte Angebotsprüfung eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises festgestellt wird, ist das Angebot gem § 129 Abs 1 Z 3 auszuscheiden.