1. § 932 ABGB
§ 932 Abs 2 und 4 bestimmen den Vorrang der Verbesserung und des Austauschs vor den Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung und der Wandlung. Der Übernehmer kann danach vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Ein Wahlrecht des Übernehmers besteht insoweit nicht.