1. AGB
AGB gelten kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung, wobei es genügt, wenn der Unternehmer ausreichend deutlich - etwa durch einen Hinweis - zu erkennen gibt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und der Geschäftspartner zumindest die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen.