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Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Baubewilligungsbescheid nach § 65 Tir BauO 2018

Öffentliches BaurechtBeitragAufsatzFranz TriendlZVB 2021/67ZVB 2021, 318 - 324 Heft 7 und 8 v. 1.7.2021

Mit Erkenntnis vom 2. 9. 2019, LVwG-2019/48/1183-11, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) insofern eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, als abweichend von der bisher gängigen Praxis, Anträgen der Nachbarn auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde im Baubewilligungsverfahren keine Folge zu geben, mit eingehender und überzeugender Begründung aufgezeigt wurde, dass bei fallbezogener Interessenabwägung durchaus aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

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