Mit Erkenntnis vom 2. 9. 2019, LVwG-2019/48/1183-11, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) insofern eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, als abweichend von der bisher gängigen Praxis, Anträgen der Nachbarn auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde im Baubewilligungsverfahren keine Folge zu geben, mit eingehender und überzeugender Begründung aufgezeigt wurde, dass bei fallbezogener Interessenabwägung durchaus aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.