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Der EuGH hat klargestellt, dass auf Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht in Form von Dienstleistungskonzessionen vergeben werden, nicht die PSO-VO (VO 1370/2007 ), wohl aber die allgemeinen Vergaberichtlinien anwendbar sind (Salamun)