1. § 318 BVergG 2006 (§ 340 BVergG 2018)
Die Pauschalgebührenregelung im BVergG 2006 gibt ein abgestuftes System der Bemessung der Höhe der Pauschalgebühren vor, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Antragstellung entsteht und die Gebühren bereits zu diesem Zeitpunkt an das BVwG zu entrichten sind.