1. § 376 Abs 4 BVergG 2018
Werden Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet wurden, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim BVwG angefochten, unterliegt die Durchführung von Vergabeverfahren der Rechtslage des BVergG 2006, während die Durchführung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren der Rechtslage des BVergG 2018 unterliegt.