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"Fastweb" in der Praxis

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/50ZVB 2019, 201 - 204 Heft 5 v. 7.5.2019

1. § 376 Abs 4 BVergG 2018

Werden Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet wurden, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim BVwG angefochten, unterliegt die Durchführung von Vergabeverfahren der Rechtslage des BVergG 2006, während die Durchführung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren der Rechtslage des BVergG 2018 unterliegt.

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