1. § 138 Abs 5 Satz 1 BVergG 2018
Stellt der öffentliche AG im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen.
2. § 137 Abs 3 Satz 1 BVergG 2018