Nach Ansicht des BMF fallen Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung, die nicht einem Betrieb des Destinatärs zukommen, unter die wiederkehrenden Bezüge iSd § 29 EStG 1988, uzw auch dann, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen. Das BMF hat es allerdings für denkmöglich gehalten, dass die Vermögensübertragung anläßlich der Auflösung der Stiftung als unentgeltliche Übertragung zu werten ist und daher keine Einkommensteuerpflicht auslöst (30.08.1993, SKW Nr 27/93, 456; s auch BMF vom 22.09.1995, SWK Nr 36/95, 743 betr liechtensteinische Familienstiftung). Nur eine außerhalb einer Einkunftsquelle zufließende Einmalzahlung einer ausländischen Stiftung ist in Österreich nicht steuerpflichtig (BMF 05.07.1996, SWK Nr 3/97, 56). (SWI 2001, 333)