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Bloße „Büroadresse“ in Deutschland (EAS 1888 v 19. 7. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/922ÖStZ 2001, 466 Heft 18 v. 15.9.2001

Beabsichtigt eine österr Unternehmensberatungs-GmbH aus Serviceüberlegungen gegenüber den deutschen Kunden bei einem deutschen Steuerberater eine „Büroadresse“ einzurichten, wobei die an dieser Adresse einlangende Post von dem Steuerberater nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das österr Unternehmen verfügt in diesem Fall über keine örtlichen Anlagen oder Einrichtungen in Deutschland; die von der Adresse betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter der alleinigen Verfügungsmacht des deutschen Steuerberaters.

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