Gem Art 15 Abs 1 ZustG sind Zustellungen an Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando des Heeres vorzunehmen. In der ersten dazu ergangenen Entscheidung (Ra 2017/02/0085) legte der VwGH diese Bestimmung dahin aus, dass sie keine ausschließliche, sondern eine alternative Abgabestelle begründet. Die Zustellung während des Präsenzdienstes an anderen in Betracht kommenden Abgabestellen, etwa der Wohnung, bleibe möglich. Eine Ersatzzustellung an der Wohnadresse des Präsenzdieners sei wirksam, wenn von einem regelmäßigen Aufenthalt auszugehen ist. Dies sei der Fall, wenn der Präsenzdiener an den Wochenenden und Feiertagen regelmäßig von der Kaserne in die Wohnung zurückkehrt.