Art 9 Abs 2 SEPA-VO 260/2012 verbietet dem Zahlungsempfänger, dem Zahler bei Zahlung per Überweisung oder Lastschrift vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat dieser sein Konto zu führen hat. In der Rs 10 Ob 36/17t hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob es mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Zahlungsempfänger die von ihm neben anderen Zahlungsarten angebotene Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren nur für Zahler zulässt, die ihren Wohnsitz in seinem Sitzstaat haben. Das Wohnsitzerfordernis sei zwar nicht unmittelbar vom Wortlaut erfasst, könnte jedoch als Umgehung gewertet werden, weil Verbraucher ihr Konto regelmäßig in ihrem Wohnsitzstaat führen.