Auch die Besitzstörungsklage des Bestandnehmers einer Liegenschaft als Rechtsbesitzer ist nach Ansicht des LGZ Wien (34 R 161/17d) am Gerichtsstand der gelegenen Sache (§ 81 Abs 1 JN) einzubringen. Die Judikatur ist nicht einheitlich (gegenteilig LGZ Graz 3 R 154/91 = MietSlg 43.439).