( FBG § 3 Z 4, ZustG § 4 ) An eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift kann auch dann wirksam zugestellt werden, wenn das eingetragene Unternehmen (Rechtsträger) inzwischen verzogen ist.
OLG Wien 7 Ra 127/97s v. 21.05.1997, Revisionsrekurs unzulässig
Gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz (FBG) ist u. a. von jedem Rechtsträger die maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen. Gemäß § 26 GmbHG trifft die Geschäftsführer die Verpflichtung, jede Änderung der für die Zustellung an die Gesellschafter maßgeblichen Anschrift unverzüglich anzumelden.