( ZustG § 4 ) Die Zustellung von Erledigungen einer Behörde an ein Postfach ist rechtswidrig. Eine solche Zustellung darf nur in Ansehung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekannt zu geben, erfolgen. VwGH 96/11/0137 v. 29.10.1996. (Bescheid aufgehoben)