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Zulässigkeit von Objektverlosungen

In aller KürzeZak 2009/155Zak 2009, 102 Heft 6 v. 7.4.2009

In einer vor Kurzem auf der Webseite des BMJ (www.bmj.gv.at ) veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme vertreten das BMF und das BMJ die Rechtsansicht, dass eine Objekt- bzw Hausverlosung nicht gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstößt und nicht nach dem GSpG bewilligungspflichtig ist, wenn sie von einer Privatperson ohne Wiederholungsabsicht hinsichtlich eines einzelnen Objekts vorgenommen wird (siehe bereits Zak 2009/2, 2). Die Beiziehung von Unternehmern für Hilfstätigkeiten (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner) schade nicht. Wenn Preis und Anzahl der Lose so festgelegt werden, dass der Gesamterlös unter Berücksichtigung der Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstigen Kosten den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der verlosten Sache nicht übersteigt, sei auch der in § 168 StGB geregelte Straftatbestand des Glücksspiels mangels Bereicherungsabsicht nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen zur steuer- und gebührenrechtlichen Seite weisen darauf hin, dass nach § 33 TP 17 GebG eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 12 % des Gesamtwerts der Einsätze anfällt, wobei nicht die Zahl der verkauften, sondern der aufgelegten Lose maßgeblich ist. Die Gebührenpflicht entstehe bereits mit Beginn des Losverkaufs und werde durch die spätere Absage der Verlosung nicht berührt. Bemessungsgrundlage für die bei einer Hausverlosung anfallende Grunderwerbsteuer sei der tatsächliche Gesamterlös. Wenn der Gewinner das Objekt weiterveräußere, komme eine Einkommensteuerpflicht nach § 30 EStG (Spekulationsgeschäft) für die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis in Betracht, wobei die Anschaffungskosten lediglich mit den Kosten der eigenen Lose anzusetzen seien.

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