ABGB: § 862a
AngG: § 8 Abs 8
Für die Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist keine besondere Form vorgesehen; es gilt die in § 862a erster Satz ABGB statuierte Empfangs- oder Zugangstheorie. Es reicht aus, wenn Willenserklärungen in den Machtbereich des Adressaten gelangt sind, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit