EStG § 19
Die Anordnung des Gerichtes an ein Kreditinstitut, bei diesem bereitgestellte Zinsen aus einer Zwangsversteigerung an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen, ist für den Anspruchsberechtigten mit dem Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Zinsen gleichzusetzen. Die Zinsen fließen daher bereits mit Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses zu.