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Zuflußzeitpunkt

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 214 Heft 6 v. 1.6.1987

EStG § 19

Die Anordnung des Gerichtes an ein Kreditinstitut, bei diesem bereitgestellte Zinsen aus einer Zwangsversteigerung an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen, ist für den Anspruchsberechtigten mit dem Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Zinsen gleichzusetzen. Die Zinsen fließen daher bereits mit Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses zu.

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