EStG §§ 16, 19
BAO § 22
Die Vorauszahlung einer sog Treuhändergebühr für erst später für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erbringende Verwaltungsleistungen und einer sog Haftungsgebühr für erst sehr viel später eintretende Haftungsrisiken kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts sein, der den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zahlungsjahr ausschließt.