(ZPO § 55) Nach den Bestimmungen der ZPO steht es dem Kläger frei, im Laufe des Verfahrens erster Instanz sein Klagebegehren auf den Ersatz der Kosten einzuschränken, ohne daß er hiefür Gründe angeben muß oder der Zustimmung des Gegners bedarf. Das weitere Verfahren hat sich diesfalls nur noch darauf zu beschränken, zu prüfen, ob das ursprüngliche Hauptbegehren begründet war oder nicht. OLG Innsbruck 6 Ra 35/94 v. 19.10.1994. (Slg. 11.271)