(ZPO § 426 Abs 1) Ein während einer Verhandlung verkündeter Beschluß ist an bei der Verkündung anwesende Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht. OGH 9 Ob A 100/94 v. 13.07.1994. (Slg. 11.225)