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ZPO § 426 Abs 1

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4730/16/96 Heft 4730 v. 19.3.1996

(ZPO § 426 Abs 1) Ein während einer Verhandlung verkündeter Beschluß ist an bei der Verkündung anwesende Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht. OGH 9 Ob A 100/94 v. 13.07.1994. (Slg. 11.225)

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