( ZPO § 228 ) Eine bloße Rechtshandlung wie eine Kündigung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (hier: beantragte Feststellung von Mängeln des Kündigungsverfahrens), weil es sich hiebei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt. OGH 9 Ob A 119/99m v. 16.06.1999.