( ZPO § 228, ArbVG § 101 ) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Berufsunfähigkeitspension, die auch offensichtlich der Anlass zur Beendigung des Dienstverhältnisses war, ab dem der Berufsaufgabe nächstfolgenden Monatsersten zuerkannt und wurde das Entgelt des Arbeitnehmers durch eine Versetzung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verändert, so dass Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung (vgl. § 238 ASVG) ausgeschlossen werden können, ist der Umstand der Unwirksamkeit der Versetzung mangels Rechtsschutzinteresses nicht feststellungsfähig. OGH 8 Ob A 83/99k v. 15.04.1999.