( ZPO § 146 ) Kann einer Prozesspartei kein Organisationsverschulden hinsichtlich der Handhabung ihrer Post vorgeworfen werden, kann das als wahrscheinlich anzusehende Wegwerfen der Verständigungen über die Zustellversuche mit dem Werbematerial nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, so dass vom Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes ausgegangen werden kann. OLG Wien 7 Ra 195/99v v. 13.07.1999.