( ZPO § 146 ) Grobe Fahrlässigkeit steht einer Wiedereinsetzung gegen ein Fristversäumnis entgegen, wenn es eine Person trotz Übermittlung einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung, in der eine Fristablaufhemmung durch Feiertage nicht angeführt ist, unterlassen hat, eine Aufklärung herbeizuführen, ob die Einspruchsfrist durch Weihnachtsfeiertage gehemmt ist bzw. wie sie im gegenständlichen Fall vorzugehen hat. OLG Wien 7 Ra 74/99z v. 22.03.1999.