( ZollG § 174 Abs 4 ) Die für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der Anmeldung genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen aber von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, dass der Empfänger die Ware übernommen hat. Eine zur Zeit der Erbringung dieses Nachweises bereits durch Zahlung getilgte Zollschuld ist einer Befreiung nicht mehr zugänglich. VwGH 96/16/0034 v. 29.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)