( Vlbg. FrVG § 5 Abs 1, UStG § 3 Abs 9 ) Die Vertretungshandlung eines Rechtsanwalts stellt eine sonstige Leistung dar, die im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt gilt. Vertritt ein Rechtsanwalt z.B. einen Klienten im Prozess, ist seine Vertretungsleistung erst mit Prozessbeendigung erbracht. Eine Aufspaltung der auf den gesamten Prozess abzielenden Vertretungshandlung in einzelne Leistungen wäre mit dem auch für sonstige Leistungen geltenden umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht vereinbar. Stellt sich nun die Frage, ob eine somit als Gesamtheit zu betrachtende Vertretungsleistung eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, wo der Schwerpunkt (wesentliche Teil) seiner Tätigkeit erbracht wurde, was bei Dienstleistungen dort angenommen wird, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. VwGH 96/17/0451 (früher VwGH 94/17/0375) v. 20.12.1996. (Bescheid aufgehoben)