Art 21 Abs 2, Art 77 Abs 3 AEUV; Art 7 und 8 GRC; VO (EU) 2019/1157
Die Maßnahme ist durch legitime Ziele gerechtfertigt, und zwar das Ziel die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie das Ziel die Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu gewährleisten.

