Art 4 Abs 3 EUV; Art 267 AEUV; Beschluss (EU) 2020/135 des Rates
Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, die vor dem Übergangszeitraum, der am 31. 12. 2020 endete, begangen wurden, sind innerhalb von vier Jahren nach diesem Datum möglich.

