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Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit

ArbeitsrechtARD 4843/26/97 Heft 4843 v. 10.6.1997

( NSchG-Nov 1992 Art V § 3, § 4 ) Der Anspruch auf Zeitguthaben für geleistete Nachtschwerarbeit kann weder verjähren noch verfallen und ist auch nach Konsum eines Karenzurlaubes nach dem MSchG aufrecht.

OLG Wien 10 Ra 61/97g v. 28.04.1997

in Bestätigung von ASG Wien 28 Cga 184/96z v. 4. 12. 1996 = ARD 4837/4/97

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