( NSchG-Nov 1992 Art V § 3, § 4 ) Der Anspruch auf Zeitguthaben für geleistete Nachtschwerarbeit kann weder verjähren noch verfallen und ist auch nach Konsum eines Karenzurlaubes nach dem MSchG aufrecht.
OLG Wien 10 Ra 61/97g v. 28.04.1997
in Bestätigung von ASG Wien 28 Cga 184/96z v. 4. 12. 1996 = ARD 4837/4/97