( MSchG § 12 Abs 2 Z 2, AngG § 27 Z 1 ) Verrechnet eine Arbeitnehmerin einem Kunden vorsätzlich ohne Wissen des Arbeitgebers nicht sämtliche von diesem erworbene Gegenstände, stellt dies eine Untreue dar, die zur Entlassung auch während einer Schwangerschaft berechtigt. ASG Wien 11 Cga 48/96z v. 02.12.1996, rk.