( BEinstG § 8 ) Stimmt ein Behinderter bei einer notwendig gewordenen anderwärtigen Beschäftigung im Betrieb einer damit verbundenen Entgeltreduktion (Änderungskündigung) nicht zu, kann dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vor Entscheidung über einen Kündigungsantrag zugunsten des Arbeitgebers Berücksichtigung finden.
VwGH 96/08/0002 v. 23.04.1996