§ 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV
Der Begriff Tätigkeit in der SchwerarbeitsV ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche vom Versicherten in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich (versicherungspflichtig) ausgeübten Verrichtungen.
§ 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV
Der Begriff Tätigkeit in der SchwerarbeitsV ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche vom Versicherten in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich (versicherungspflichtig) ausgeübten Verrichtungen.