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Körperliche Schwerarbeit wird ungeachtet der Arbeitszeit nur durch den Gesamtenergieverbrauch eines Arbeitstags definiert

RechtsprechungJudikaturErich HeckenastZAS 2023/14ZAS 2023, 68 - 72 Heft 2 v. 13.3.2023

§ 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV

Der Begriff Tätigkeit in der SchwerarbeitsV ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche vom Versicherten in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich (versicherungspflichtig) ausgeübten Verrichtungen.

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