§ 4a VBO 1995; § 17 Abs 1 Z 7, § 26 Abs 7 GlBG
Auch eine an sich neutrale Maßnahme kann diskriminierend wirken, wenn sie einen AN wegen seiner Religion gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann und wenn die Ausnahmen der sachlichen Rechtfertigung sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel nicht Platz greifen.