Der OGH hält bei nachträglichem Hervorkommen von Schuldnervermögen eine Nachtragsverteilung selbst dann für ohne weiteres zulässig, wenn der Schuldner mittlerweile einen Zahlungsplan abgeschlossen oder gar schon erfüllt und so die Restschuldbefreiung erlangt hat. Dagegen hatKodekkritisch eingewendet, dass mangels zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Konkursforderungen keine Verteilung stattfinden könne; er hält nur eine Unwirksamerklärung des Zahlungsplans für möglich. In diesem Beitrag wird eine Begründung für das vom OGH vertretene Ergebnis geboten; zusätzlich werden offene Einzelfragen erörtert.