In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass dritte Personen die Haftung für die Mindestquote im Abschöpfungsverfahren bei Fehlen von ausreichenden pfändbaren Einkünften des Schuldners übernehmen. Nach aktueller Rsp1) reicht eine allgemein abgegebene Haftungserklärung jedenfalls nicht aus. Der folgende Beitrag soll einen Vorschlag unterbreiten, in welcher Form die Haftungserklärung Dritter eine ausreichende Sicherheit für die Gläubiger darstellen könnte.