( Wr. VergnStG § 6 Abs 6 ) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer für einen Spielapparat gilt nur für den Zeitraum des Haltens des Apparates, wobei auch im Falle des Austausches des Apparates die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt. VwGH 96/15/0175 v. 19.03.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)