( ZustG § 17 Abs 3 ) Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Hinterlegung ist nur für den Fall der Ortsabwesenheit des Empfängers vorgesehen. Dass dieser an der Abholung der hinterlegten Sendung gehindert war, könnte allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG begründen. VwGH 98/17/0090 v. 20.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)