(Wr. SHG § 13 Abs 5) War ein Arbeitsloser trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, und wurde er erst durch den dadurch bedingten Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hilfsbedürftig, stellt es - schon deswegen, weil die Sozialhilfe bereits vom Ansatz her nicht dazu dienen soll, arbeitslosenversicherungsrechtliche Sanktionen möglichst weitgehend auszugleichen - keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn von der dem Grunde nach verpflichtenden Richtsatzunterschreitung im höchstmöglichen Maß von 50% Gebrauch gemacht wird. VwGH 94/08/0208 v. 26.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)