( Wr. ParkometerG § 1a ) Mit Zulassungsbesitzer ist jene Person gemeint, der diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 Abs 3 KO bedeuten nicht, dass der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsanfrage umzudeuten. VwGH 97/17/0509 v. 14.12.1998. (Bescheid aufgehoben)