( ZustG § 17 ) Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hat keinen Einfluss auf eine bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz Zustellgesetz (ZustG) rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Eine bereits eingetretene Zustellwirkung kann auch nicht dadurch in Wegfall gebracht werden, dass der Empfänger der Sendung mit dem Zustellorgan vereinbart, Letzterer möge die Sendung beheben und in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einwerfen. OGH 8 Ob A 184/98m v. 10.12.1998.