( Wr. GetrStG § 5, Wr. VergnStG § 13 ) Der Verpächter eines Gastgewerbeunternehmens kann immer bis zur Höhe des Pachtschillings für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres zur Haftung für Vergnügungs-/Getränkesteuer herangezogen werden, also für den potentiellen zeitlichen Rahmen seiner Haftung und nicht etwa für die einzelnen Monate, in denen bestimmte rückständige Abgabenschuldigkeiten - für die die Haftung mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen wird - entstanden sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass jede in einem bestimmten Monat entstandene Abgabenschuld, für die der Verpächter haftbar gemacht wird, ihre Deckung in dem für denselben Monat vereinbarten Pachtschilling finden müsste; der gesamte Haftungsbetrag darf aber nicht über dem Pachtschilling liegen, der für den Zeitraum vereinbart wurde, für den der Verpächter haftbar gemacht werden kann, für den also seine Haftpflicht besteht. VwGH 93/17/0273 v. 16. 11.1998. (Beschwerde abgewiesen)