WGG: § 14e
ERVO: § 6 Abs 1
Auch wenn das Mietobjekt im Wohnungseigentum der gemeinnützigen Bauvereinigung steht, dürfen Bewirtschaftungskosten gem § 14e WGG nur in jenem Ausmaß auf den Mieter überwälzt werden, das ohne Wohnungseigentumsbegründung verrechenbar wäre.