ABGB: § 1118 Fall 1
Ein Verschulden des Mieters bildet im Allgemeinen keine Voraussetzung für die Aufhebung des Mietvertrags wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs (§ 1118 Fall 1 ABGB).
Der Mieter hat seine gesamte Wohnung so mit Müll vollgestopft, dass es bei Elektrogeräten und Steckdosen zu Hitzestaus kommen kann. Außerdem hat er durch Überlaufenlassen eines Waschbeckens oder der Badewanne eine Überflutung der Wohnung verursacht. Die Ansicht, dass dieses Verhalten für die Aufhebung des Mietvertrags wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs ausreicht, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).