ABGB: § 1295 Abs 1
ASVG: § 343
Wenn der bestqualifizierte Bewerber um eine Kassenplanstelle bei der Vergabe aus unsachlichen Gründen übergangen wird, hat er im Rahmen des Schadenersatzes Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. Den Abschluss des Kassenvertrags kann er mangels Rechtsanspruchs nicht klagsweise gegenüber dem Krankenversicherungsträger durchsetzen. Bei der Beurteilung, ob die Vergabe der Planstelle unsachlich erfolgte, ist auf den Ermessensspielraum der vergebenden Stelle Bedacht zu nehmen.