(KUEG Art XXI Abs 1) Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe besteht auch dann, wenn die Dienstnehmerin während ihres Karenzurlaubs beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen ist.
VwGH 96/08/0046 v. 02.07.1996
Der Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art XXI Karenzurlaubserweiterungsgesetz (KUEG) idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, setzt voraus, daß Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres* des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.